Waffenbestimmungen der SASS
SASS Cowboy Action Shooting Wettbewerbe sind in drei seperate Gruppierungen unterteilt, dem Mainmatch, dem Teammatch und den Sidematches. Die Regeln, die die jetzt fuer diese SASS Wettbewerbe zulaessigen Waffen betreffen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Art des Wettbewerbes an dem der jeweilige Schuetze teilnimmt.
Originalwaffen und Repliken davon duerfen in den Wettbewerben benutzt werden, sofern sie in einwandfreiem und technisch sicherem Zustand sind. Zulaessige Modifikationen dieser Waffen werden in den entsprechenden Abschnitten aufgelistet. Nur auf Grund der Tatsache dass ein Hersteller eine (Western-) Waffe oder ein Teil einer solchen Waffe produziert oder herstellt ist nicht in allen Faellen automatisch die Voraussetzung gegeben dass diese Waffe oder dieses Teil an oder in einer Waffe auch im SASS Wettkampf benutzt werden kann und darf. Es sind nur die Veraenderungen oder Modifikationen an Waffen oder an Teilen davon zulaessig die hier an dieser Stelle angesprochen werden, alle anderen sind unzulaessig und damit SASS-illegal. Da alle Sportarten die mit Waffen zu tuen haben von ihrer Natur her einen Gefahrenherd darstellen, wird SASS nie eine Modifikation an einer Waffe oder Teilen davon, oder den Austausch oder die Veraenderung einer Sicherung oder anderen Sicherheitseinrichtung anregen oder empfehlen. Alle Teilnehmer an dieser Sportart uebernehmen jederzeit die volle Verantwortung in Verbindung mit der Verwendung von veraenderten und/oder modifizierten Teilen an ihren Waffen oder an Teilen davon, und erwarten keinerlei rechtsgueltige Beratung und/oder Beurteilung betreffend dieser Gegebenheiten. Bitte nehmen Sie auf jeden Fall Kontakt zum Hersteller Ihrer Waffe auf bevor Sie Veraenderungen daran vornehmen oder vornehmen lassen. Alle Feuerwaffen muessen gemaess den Vorgaben in der Sportordnung der SASS der Epoche von vor 1900 in der urspruenglichen Art des beabsichtigten Gebrauches funktionieren. Alle Feuerwaffen muessen jederzeit in einer sicheren Art und Weise funktionieren und gehandhabt werden koennen.
SASS erkennt den Wunsch einiger Schuetzen an, die die Funktionsweise und die Leistungen ihrer Waffen verbessern wollen. Waffenhersteller, Importeure, Buechsenmacher und die Western-Schuetzen im allgemeinen muessen jedoch jederzeit Vorsicht und Zurueckhaltung ausueben in ihren Bemuehungen, das Leistungsspektrum ihrer Waffen zum Gebrauch beim SASS Cowboy Action Shooting zu veraendern. Jede Veraenderung an den Waffen, die in diesem Dokument nicht erwaehnt wird, ist als verboten zu betrachten. Wenn Interesse daran bestehen sollte andere als diese hier behandelten Veraenderungen oder Modificationen einzubringen, muessen diese Aenderungswuensche dem SASS Gremium fuer Feuerwaffenmodifikation zur evtl. Freigabe vorgeschlagen werden. Die Freigabe einer solchen weiteren Veraenderung oder Modifikation kann rechtswirksam nur in schriftlicher Form erfolgen.
Alle Modifikationen die in dieser Abhandlung nicht angesprochen und/oder zugelassen werden, gelten somit ab sofort als SASS-illegal.
Jeder Gebrauch einer SASS-illegalen Waffe wird eine Stagedisqualifizierung (SDQ) fuer jede damit absolvierte Stage eines SASS-Wettkampfes nach sich ziehen.
Alle Feuerwaffen...
..muessen so konstruiert sein dass sie durch Aufschlag auf ein Zuendmittel wie z.B. einem Perkussions- oder Zentralfeuerzuendhuetchen oder einer Huelse mit Randzuendung abgefeuert werden. Alle anderen Arten der Zuendung sind illegal.
..die interne Modifikationen enthalten die hier nicht angesprochen werden und die bei geschlossener, ruhender Waffe (Verschluss oder Block geschlossen) nicht sicht- oder erkennbar sind, sind zulaessig sofern sie externe Ablaeufe an den Waffen nicht direkt beeinflussen und Bestimmungen an anderer Stelle dieser Ausfuehrungen nicht verletzen.
..die Veraenderungen an den Einrichtungen zum abfeuern, spannen, laden, oder an dem Hebelmechanismus enthalten, die den ausschliesslich manuellen Funktionsablauf in irgendeiner Weise beeinflussen ( z.B. durch blow-back, Gasdruck oder Rueckstoss), sind ausdruecklich verboten.
..duerfen jederzeit sachgemaess repariert und/oder in ihren Originalzustand zurueckversetzt werden.
..ersatzteile duerfen auch aus Materialien bestehen oder hergestellt werden die nicht dem Originalmaterial entsprechen wenn dies nicht ausdruecklich in dieser Richtlinie untersagt ist.
..teile duerfen geglaettet, poliert, entzundert oder durch baugleiche oder aehnliche Teile ersetzt werden sofern das nach diesen Richtlinien zulaessig und erlaubt ist.
Hahn (Hammer)
Hammer oder Hahn einer Waffe duerfen nur durch baugleiche Teile des gleichen Waffentyps ersetzt werden, d.h. ein Hammer eines kleinrahmigen Revolvers darf nicht in einen grossrahmigen Revolver eingebaut werden, oder umgekehrt.
Interne Bauteile duerfen veraendert werden um z.B. eine Sicherheitsrast zusaetzlich zur Laderast eines Revolvers vorzusehen.
Haehne oder Haemmer im „Bisley“ Stil duerfen nur in Verbindung mit einem Rahmen der ebenfalls im „Bisley“ Stil gefertigt ist verwendet werden.
Hammer oder Hahn an einem RUGER Blackhawk Revolver darf ausschliesslich in der SASS Disziplin „Modern“ durch einen RUGER Super Blackhawk Hammer ersetzt werden.
Ein Hammerstop darf an einer Waffe eingerichtet werden.
Die Schlagdistanz (Schlagweg) des Hammers an einem Revolver darf in allen Faellen veraendert werden.
Visiereinrichtungen (Schlitzkimmen) am Hammer eines Revolvers duerfen vergroessert (verbreitert) werden.
Griffrillen an Revolverhaehnen duerfen optimiert/ neu geschnitten werden.
Lauf
Laeufe, Zylinder und/oder Patronenlager duerfen aus-/aufgerieben, aufgebohrt oder durch Innenlaeufe in SASS-legalen Kalibern aufgearbeitet oder veraendert werden wenn die Toleranzen und Herstellerrichtlinien der entsprechenden Waffen oder –teile dadurch nicht ueberschritten und die Sicherheitsrichtlinien nicht verletzt werden.
Originallaeufe duerfen durch neue Laeufe im baugleichen, korrekten, Stil (rund, achtkant, halbrund etc.) fuer diese bestimmte Waffe oder diesen bestimmten Waffentyp ersetzt werden.
Laeufe duerfen gekuerzt und angesenkt werden.
Gewehrlaeufe muessen eine Mindestlaenge von 16 Zoll aufweisen.
Gewehrlaeufe duerfen zur Aufnahme von Halterungen fuer Roehrenmagazine mit geanderter Patronenkapazitaet entsprechend dem Modelltyp des zu veraendernden Gewehrmodells bearbeitet werden.
Laeufe duerfen zur Aufnahme von authentischen Visiereinrichtungen, wie sie in der entsprechenden Sektion fuer Visiereinrichtungen beschrieben werden, veraendert werden.
Laeufe an Schrotflinten muessen eine Mindestlaenge von 18 Zoll aufweisen.
Laeufe an Schrotflinten duerfen mit internen Chokes ausgestattet sein sofern diese die Laufmuendung(en) nicht ueberragen.
Lederverkleidungen oder –umspannungen um einen Hitzeschutz der Nichtschusshand des Schuetzen an Querflinten zu gewaehrleisten sind zulaessig.
Matchlaeufe oder sog. „Bull Barrel“ sind nicht zulaessig.
Laeufe duerfen ausschliesslich aus Stahl oder entsprechenden Eisenlegierungen gefertigt sein.
Sichtbare Laufgewichte oder Balance-Einrichtungen sind nicht zulaessig.
Entlastungsbohrungen oder Kompensatoren sind nicht zulaessig.
Abzuege (Zuengel) und Abzugbuegel
Abzuege (Zuengel) duerfen in ihrem Profil geschmaelert werden.
Abzugswinkel duerfen angepasst (optimiert) werden.
Abzugsbegrenzungen (Triggerstop) duerfen eingebaut werden.
Abzugsbuegel an Schrotflinten duerfen mit Leder oder anderen natuerlichen Materialien umwickelt werden.
Veraenderungen an Abzugsbuegeln von Schrotflinten um die Abzuege (Zuengel) besser erreichbar zu machen sind nicht zulaessig.
Abzugsschuhe oder aehnliche Einrichtungen an Abzugszuengeln sind nicht zulaessig.
Schaefte und Griffstuecke
Laenge und Art der Schaeftung duerfen veraendert oder ersetzt/angepasst werden.
( eine Karabinerschaeftung darf z.B. durch eine Gewehrschaeftung ersetzt werden, und umgekehrt) .
Fischhaut, Verschneidungen, Gravur oder Laserbeschriftung von Gewehrschaeftungen und Revolvergriffstuecken ist zulaessig.
Dauerhaft angebrachte nicht verstellbare Rueckstossdaempfer die auf den Schaft aufgesteckt oder mit Verschnuerungen daran angebracht werden sind an Gewehr- und Flintenschaeften zulaessig.
Schaftkappen und –abschluesse duerfen gegen allgemein erhaeltliche Schaftkappen oder -abschluesse die der Originalform der Waffe entsprechen ausgetauscht werden.
Ein Stueck Leder oder aehnliche, natuerliche, Materialien duerfen an den Schaftkappen oder –abschluessen angebracht werden.
Griffstuecke und Griffschalen an Revolvern die aus natuerlichen oder synthetischen Materialien bestehen duerfen angebracht oder ersetzt werden, wenn sie nicht so veraendert oder gestaltet sind dass sie dadurch einem „Wettkampfgriff“ gleichgesetzt werden koennen. Das heisst sie muessen in ihrer Art und Form dem Originalgriffstueck dieser Feuerwaffe entsprechen.
Griffstuecke an Revolvern muessen den vorderen und hinteren Verlaeufen und Abmessungen der Griffrahmen folgen, duerfen aber im unteren Bereich ueberstehend gestaltet sein.
Zeitgenoessische Gummigriffe, Wettkampfgriffe und –griffstuecke, Klebebaender (Griptape) und aehnliches sind nicht zulaessig.
Lederapplikationen am Vorderschaft und an den Griffstuecken von Schrotflinten sind zulaessig.
Visiereinrichtungen, alle Feuerwaffen
Visiereinrichtungen muessen aeusserlich dem Bild aus der Cowboy Epoche (Kimme, Korn, Perl- oder Blattkorn) oder den sonstigen Bestimmungen (z.B. das XS Cowboy Express Visier) entsprechen, und aus Materialien wie Stahl, Eisen, Elfenbein, Messing, Gold, Kupfer, Zinn oder Silber gefertigt sein, um zugelassen zu werden.
Kimme und Korn duerfen „geschwaerzt“ werden. Andere als die natuerlichen Farben der verwendeten Materialien oder sonstige tagesleuchtende Farben oder farbige Einsaetze an und in Kimme oder Korn sind nicht zulaessig.
Alle Kimmen und rueckwaertigen Visiereinrichtungen duerfen im Ausschnitt verbreitert werden.
Korne duerfen zur Treffpunktverlagerung veraendert und/oder angepasst werden.
Die Rueckseite des Kornes darf serriert oder schraffiert werden.
Gewehre
Auf dem Schaftruecken montierte Lochkimmen (Peepsights) duerfen ueber austauschbare Einsaetze verfuegen.
Visiereinrichtungen die auf dem Verschluss oder der Rahmenbruecke der Waffe montiert werden, sind nicht zulaessig.
Schwalbenschwanzeinschnitte zur Aufnahme von laufmontierten Visiereinrichtungen duerfen angefertigt oder in den Lauf eingebracht werden.
Rampenkorne mit Korntunnel sind nicht zulaessig.
Korne duerfen einfarbige Einlagen aus Stahl, Eisen, Elfenbein, Messing, Gold, Zinn, Kupfer oder Silber aufweisen.
Kimmen duerfen Einsaetze aus den gleichfarbigen Materialien aus denen die Kimme besteht beinhalten, die die Zielaufnahme oder –erkennung erleichtern.
Rampenkorne sind dort zulaessig wo sie dem Originalzustand der Waffen entsprechen.
Moderne, verstellbare, auf dem Lauf- oder Verschluss einer Waffe montierte Visiereinrichtungensind nicht zulaessig.
Revolver, traditionelle Kategorien
Revolver fuer die „Traditional“ Diszipline duerfen nur ueber laufmontierte, starre, metallene Korne in Form der traditionellen Blatt-, Perl- oder Pfostenkorne verfuegen.
Eine einfache, offene, starre Nut die als Kimme in den Rahmen, Hammer oder Verschlusseinrichtung der Waffe eingeschnitten ist, ist die einzige zulaessige Form der Visierung.
Rampenkorne sind nicht zulaessig.
Perlkorne oder –einsaetze sind nicht zulaessig.
Zulaessige Ausnahmen: Originale Revolver mit offenem Rahmen („open top“), Perkussionsrevolver und fuer Patronenmunition konvertierte Revolver dieser Modellreihen und ihre modernen Repliken duerfen auch mit schwalbenschwanzmontiertem Korn oder Kimme ausgestattet sein wenn diese Einrichtungen die der Originalwaffe entsprechen. Jeder andere Revolver der ueber eine oder beide dieser Einrichtungen verfuegt oder deren Visiereinrichtungen wie auch immer verstellbar ist, ist ein Revolver der in die Kategorie „Modern“ eingestuft wird.
Revolver, moderne Kategorie
Revolver in der Kategorie „Modern“ duerfen ueber verstellbare Visiereinrichtungen verfuegen.
Die Kimmen der modernen Revolver duerfen in ihrer Form veraendert werden. ( z.B. gerundet werden)
Rampenkorne sind zulaessig wenn sie der Originalform des Revolvers entsprechen.
Perlkorne oder Korneinsaetze sind nicht zulaessig.
Moderne Revolver duerfen mit anderen allgemein erhaeltlichen modernen Kimmen der gleichen Bauart ausgestattet werden. Moderne Wettkampfvisiere und Einsaetze wie z.B. Bomar und Millet Visiere sind nicht zulaessig.
Das Korn an einem Revolver der Kategorie „Modern“ darf nicht hinterschnitten sein.
Schrotflinten
Perl- oder Stangenkorn ist zulaessig.
Kosmetische Veraenderungen
Zeitgenoessische Applikationen oder Zusaetze wie Ziernaegel, Verschneidungen, Gravuren, Einlagen oder sonstige Verzierungen sind zulaessig so lange sie die Handlage, die Handhabung oder die Griffeigenschaften der Waffe nicht beeinflussen, verlagern, verbessern oder behelligen.
Gravierungen an oder Gravuren in Verschluss, Rahmen, Zylinder oder Lauf sind zulaessig so lange sie keine Verbesserung der Griffeigenschaften der Waffe darstellen.
Griffstuecke duerfen an keiner Stelle verschnitten, schraffiert oder punziert sein.
Alle aeusseren Teile von SASS-legalen Feuerwaffen duerfen in leichter Form sandgestrahlt, oder einer aehnlichen Behandlung unterzogen, werden.
Metallische Oberflaechen duerfen entweder in ihren natuerlichen Farben verbleiben oder brueniert, braeuniert, buntgehaertet, veredelt (versilbert/vergoldet), geschwaerzt, antiquiriert oder patiniert werden.
Schrauben
Serienmaessige Schrauben duerfen durch andere oder durch veredelte Schrauben ersetzt werden.
Rahmen und Verschluesse
Rahmen und Verschluesse duerfen Versenkungen, Einschnitte oder Bohrungen erhalten um z.B. authentische Visiereinrichtungen aufzunehmen oder anzubringen.
Rahmen von RUGER Blackhawk Revolver Modellen duerfen durch Entfernen der verstellbaren Visiereinrichtungen, Verschweissung und anschliessendem Einfraesen einer starren Nut als Visiereinrichtung so veraendert werden dass sie an das Erscheinungsbild eines COLT SAA angepasst werden. Dieser veraenderte Rahmen muss zusaetzlich noch mit einem herkoemmlichen RUGER Vaquero Griffstueck, Lauf, Hammer und Griffkonfiguration versehen werden um als Revolver in der „Traditional“ Kategorie zugelassen zu werden.
Perkussionsrevolver duerfen zur Aufnahme von zeitgenoessisch konfigurierten Aptierungsvorrichtungen fuer Patronenmunition veraendert werden. Sie duerfen ebenfalls eine Schutzvorrichtung der Perkussionszuendung am Stossboden und einen hinterschnittenen Hahn (sog. „Manhattan Modifikation“) erhalten. Moderne Perkussionsrevolver duerfen in geeigneter Weise abgeaendert werden um der originalen, historischen, Form und Beschaffenheit dieser Waffen zu entsprechen.
Die Abmessungen der Auswurffenster an Vorderschaftrepetierflinten darf nicht veraendert werden.
Unterhebel
Vergroesserte Unterhebel im „John Wayne Stil“ duerfen an Stelle der serienmaessigen Unterhebel montiert werden.
Unterhebel duerfen mit Leder oder anderen natuerlichen Materialien umwickelt oder gepolstert werden.
Mit Ausnahme der „John Wayne Stil“ Unterhebel muessen alle zu ersetzenden Unterhebel in Art, Abmessungen und Form dem Original entsprechen.
Der Unterhebel darf geschnittem, geschweisst und/oder in seiner Kontour angepasst werden so lange dabei die originale Form und das Erscheinungsbild erhalten bleiben.
Der Austausch eines Unterhebels an einem Gewehr Mod. 1973 gegen den Unterhebel eines Gewehres Mod. 1966 ist zulaessig.
Alle Unterhebelrepetiergewehre muessen einen Hebelweg von mindestens 4 1/8 Zoll aufweisen, der auf die folgende Weise ermittelt wird:
Bei geschlossenem Verschluss wird von der Rueckseite des Abzugszuengels an der Stelle an der das Zuengel in den Rahmen eintritt nach hinten eine Distanz von 3 Zoll abgemessen und an Buegel des Unterhebels und am Schaft der Waffe markiert. Dann wird der Unterhebel bis zum Anschlag geoeffnet und die Distanz zwischen den beiden Markierungen an Unterhebel und am Rahmen/Schaft wird abgemessen. Diese Distanz muss mindestens 4 1/8 Zoll betragen.
Ausnahmen: Das Gewehr BROWNING BL-22 in Kal. .22 ist fuer jugendliche Schuetzen in der SASS Kategorie „Buckaroo“ und fuer Side Matches im Kaliber .22 weiterhin SASS-legal.
Einsaetze oder Verengungen in den Aussparungen und Oeffnungen der Buegel an Unterhebelrepetiergewehren die die freie Beweglichkeit aller Finger in den Hebeln einschraenken, begrenzen oder verhindern sollen sind nicht zulaessig.
Zufuehrungsmechanismen
Die Zubringer und Zufuehrungseinrichtungen in Gewehren duerfen erleichtert, geschweisst, modifiziert oder ersetzt werden.
Ein „Zwei-Schuss“ Einfuehrungssystem fuer Vorderschaftrepetierflinten darf eingebaut werden.
Schlagbolzen
Schlagbolzen duerfen in ihrer Gesamtlaenge verlaengert werden.
Die sichtbare Kontour des rueckwaertigen Teiles des Schlagbolzens oder Teile oder Verlaengerungen davon duerfen nicht veraendert werden.
Einrichtungen die die Reibungswiderstaende an den rueckwaertigen Teilen der Schlagbolzen oder an Verlaengerungen davon, z.B. durch Einsatz von Kugellagern verringern, duerfen nicht eingebaut werden.
Rueckstossdaempfer
Interne Vokehrungen zur Daempfung des Rueckstosses duerfen eingebaut werden.
Huelsenausstosser an Revolvern
Ausstosser in Form der COLT „Bullseye“ oder halbmondfoermige Ausstosser duerfen eingebaut werden.
Griffrahmen, Revolver
Sog. „Birdshead“ Griffstuecke und Griffschalen duerfen an jedem SAA Revolver oder Repliken davon montiert werden, nicht jedoch in Verbindung mit einem Hammer im „Bisley“ Stil.
Griffstuecke und –rahmen koennen ersetzt, „gerundet“ oder verlaengert werden (z.B. Austausch eines SAA Griffrahmens gegen einen Griffrahmen „1860“ oder umgekehrt).
Griffrahmen und -stuecke aus Aluminium oder Messing sind zulaessig.
Zylinderachsen, Revolver
Die Zylinderachsen duerfen gekuerzt werden.
Die Achsen duerfen durch Schrauben gesichert werden.
Zylinder, Revolver
Zylinder fuer Rand- und Zentralfeuerpatronen muessen mindesten fuenf, und duerfen nicht mehr als 6 Kammern zur Aufnahme der Patronenmunition aufweisen.
Die Vorderseite des Zylinders darf bearbeitet/angeschraegt werden.
Ungeflutete Zylinder duerfen geflutet werden.
Einfuehrungs. und Zufuehrungsnute duerfen eingefraest oder erweitert werden.
Revolver duerfen derart veraendert werden dass der Zylinder in beide Drehrichtungen rotiert werden kann.
Die Zylinder duerfen zur Aufnahme von SASS-legal Munition aufgebohrt, aufgerieben oder in sonstiger Form veraendert werden, solange dabei die Sicherheitsnormen und die Mindestabmessungen und Wandstaerken nicht verletzt oder unterschritten oder beeintraechtigt werden.
Zylinder duerfen ausschliesslich aus Stahl oder entsprechenden Eisenlegierungen gefertigt sein.
Verschluss, Schrotflinten
Interne Vorrichtungen die ein unbeabsichtigtes Schliessen der Querflinte verhindern sollen duerfen eingebaut oder angepasst werden.
Der Oeffnungswinkel der Querflinten darf vergroessert werden.
Gewehre, allgemein
Gewehre oder Karabiner die im Main Match eingesetzt werden muessen Originale oder Repliken von Unterhebel- oder Vorderschaftrepetiergewehren sein, die in der Epoche zwischen ca. 1860 und 1899 gewerbsmaessig hergestellt wurden, und ueber ein Roehrenmagazin und einen externen Hammer verfuegen. Gewehre mit entnehmbaren oder internen Kastenmagazinen duerfen nicht benutzt werden. Spezielle Kategorien und Diszipline erfordern fuer diese Wettbewerbe jeweils spezifische Gewehre und Munition, siehe bitte hierzu die entsprechenden Abschnitte.
Kaliber, Gewehre
Main Match Gewehre muessen fuer Zentralfeuermunition im Kaliber nicht unter .32 und nicht groesser als Kaliber .45 eingerichtet sein.
Main Match Gewehre muessen in einem Kaliber eingerichtet sein das gemeinhin auch aus Revolvern verschossen werden kann. (Beispielhafte, unvollstaendige Auflistung: .32-20, .32 Magnum, .38 Spezial, .38-40, .44-40, .44 Spezial, .44 Magnum, .45 Colt etc.) Die einzigen zulaessigen Ausnahmen sind .25-20 und .56-50. Gewehrkaliber wie z.B .30-30 oder .38-55 sind nicht zulaessig.
Standardmunition im Kaliber .22 Randfeuer ist ausschliesslich in der SASS „Buckaroo“ Kategorie fuer jugendliche Einsteiger zulaessig.
Revolver, allgemein
Originale Single Action Revolver deren Modell vor 1899 hergestellt und eingefuehrt wurden, oder Repliken davon, und die SASS-legalen Revolver der Kategorie „Modern“ die beim Main Match eingesetzt werden. Die jeweils anzuwendenen Regeln entsprechen dabei den einzelnen Kategorien in denen am Wettkampf teilgenommen wird. Besispiel der SASS-legalen und zulaessigen Revolver in den einzelnen Kategorien sind an anderer Stelle in diesen Ausfuehrungen aufgelistet. Die Visiereinrichtungen sind ein wesentlicher Faktor beim Einsatz der Revolver in den einzelnen Kategorien. Einige Diszipline und Kategorien erfordern spezifische Revolver und Munitionsarten die in diesen Wettbewerben eingesetzt werden. Siehe hierzu die entsprechenden Abschnitte.
Es duerfen nicht mehr als zwei Main Match Revolver zur Startposition mitgefuehrt werden.
Kaliber, Revolver
Main Match Revolver muessen fuer Zentralfeuermunition im Kaliber nicht unter .32 und nicht groesser als Kaliber .45 eingerichtet sein, Perkussionsrevolver muessen mindesten im Kaliber .36 und nicht groesser als Kaliber .45 sein.
Main Match Revolver muessen in einem Kaliber eingerichtet sein das gemeinhin aus Revolvern verschossen wird. (Beispielhafte, unvollstaendige Auflistung: .32-20, .32 Magnum, .357 Magnum, .38 Special, .44 Magnum, .44-40 und .45 Colt)
Standardmunition im Kaliber .22 Randfeuer ist ausschliesslich in der SASS „Buckaroo“ Kategorie fuer jugendliche Einsteiger zulaessig.
Schrotflinten
Jede Quer- oder Vorderschaftrepetierflinte die typisch fuer die Epoche von ca. 1860 bis 1899 ist, ohne automatische Ejektoren und mit oder ohne externem Hammer, einlaeufig oder doppellaeufig, ist zugelassen. Einlaeufige Unterhebelrepetierer mit Roehrenmagazin und externem Hammer sind ebenfalls zulaessig, ob Original oder Replika. Die einzige zulaessige Vorderschaftrepetierflinte ist das Modell Winchester 1897, Original oder Replika. Einzelne Diszipline oder Kategorien schreiben spezielle Arten von Flinten und/oder Munition fuer diese Wettbewerbe vor. Militaerische Varianten ( sog. „Trench-guns“) sind nicht zulaessig. Siehe bitte die entsprechenden Abschnitte fuer weitere Einzelheiten.
Kaliber, Schrotflinte
Quer-, Einzellader-und Unterhebelrepetierflinten muessen fuer Zentralfeuermunition im Kaliber von mindestens 20 bis hoechstens 10 eingerichtet sein.
Vorderschaftrepetierflinten muessen fuer Zentralfeuermunition im Kaliber mindestens 16 und hoechstens 12 eingerichtet sein.
Quer-, Einzellader und Unterhebelrepeierflinten im Kaliber .410 sind ausschliesslich in der SASS Kategorie „Buckaroo“ fuer jugendliche Einsteiger zugelassen.
JEDE VERAENDERUNG AN EINER MAIN MATCH WAFFE, DIE NICHT DURCH DIESE BROSCHUERE AUSDRUECKLICH ERLAUBT IST - IST DAMIT AB SOFORT AUSDRUECKLICH VERBOTEN!!
Weitere zugelassene Feuerwaffen
Jede Feuerwaffe, die nicht den oben angefuehrten Bestimmungen entspricht, muss in jedem Fall und einzeln geprueft, begutachtet und ggf. fuer den jeweiligen Wettkampf freigegeben werden. Interessierte Gruppen oder Individuen die eine Feuerwaffe zur Zulassung vorschlagen wollen muessen dazu ein Gesuch zur „Firearms Modification Consideration“ einreichen. Die evtl. erfolgende schriftliche Zulassung jeder einzelnen begutachteten Waffe ist die einzige akzeptable Bestaetigung der Zulaessigkeit dieser bestimmten Waffe oder Teile davon. Ohne die entsprechende schriftliche Ausnahmegenehmigung oder Zustimmung zum Einsatz einer bestimmten Waffe ist die Benutzung der Waffe bei einem SASS Wettkampf unzulaessig und damit SASS-illegal.
Die folgenden Waffen sind nach Pruefung fuer zulaessig befunden worden:
Revolver mit kleinem „P“ Rahmen wie z.B. die Waffen von Cimarron Firearms Lightning, Uberti Stallion und Ruger Single Six in .32 H&R Magnum.
Henry „Big Boy“ Gewehr (nicht zulaessig in der Kategorie Classic Cowboy/Cowgirl)
US Firearms Omni Potent Revoler
Marlin Mod. 1894 mit Roehrenmagazin in Kal. .32 H&R Magnum
Originale Nagant Single Action Revolver und Repliken davon.